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   BSG, 13.11.2001 - B 9 SB 34/01 B   

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https://dejure.org/2001,15743
BSG, 13.11.2001 - B 9 SB 34/01 B (https://dejure.org/2001,15743)
BSG, Entscheidung vom 13.11.2001 - B 9 SB 34/01 B (https://dejure.org/2001,15743)
BSG, Entscheidung vom 13. November 2001 - B 9 SB 34/01 B (https://dejure.org/2001,15743)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Höhe des Grades einer Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz - Anforderungen an die Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge der Nichtdurchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz ausdrücklichen Wunsches des Klägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 97/96

    Anhörung vor Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 9 SB 34/01 B
    Denn § 153 Abs. 4 SGG erlaubt eine Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß auch für den Fall, daß einer der Beteiligten oder beide sich gegen dieses Verfahren wenden und eine mündliche Verhandlung verlangen (vgl Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 6. Aufl 1998, § 153 RdNr 14 ff; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4 S 11).
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 9 SB 34/01 B
    Eine ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels setzt voraus, daß im einzelnen ein Verhalten des Gerichts dargetan wird, das, die Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen unterstellt, den behaupteten Verfahrensfehler schlüssig ergibt (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 190 mwN).
  • BSG, 24.11.1990 - 1 BA 45/90

    Gesetzlich vorgeschriebene Form der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 13.11.2001 - B 9 SB 34/01 B
    Da der Kläger keine weiteren Revisionszulassungsgründe bezeichnet hat, sondern lediglich ein Verhalten des LSG gerügt hat, das keinen Verfahrensmangel darstellt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 2).
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